Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied, dass kein Rückforderungsanspruch auf Kindergeld besteht, wenn der Berechtigte im Ausland zustehende Familienleistungen nicht beantragt hat. Dies gilt auch, wenn nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist. Der EuGH stellte klar, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung allein nicht zu einer Rückforderung führen kann, solange keine ausländischen Leistungen gewährt wurden. Gegen die Urteile wurde Revision eingelegt.