Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe – Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S.
Das BMF hat klargestellt, dass bei Leistungsbezügen und Nutzungsänderungen zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit ein Aufteilungsgebot gilt, wodurch Vorsteuern nur anteilig abziehbar sind. Eine spätere Nutzungsänderung führt zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG und nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Zudem sind Leistungen an den eigenen nichtwirtschaftlichen Bereich nicht steuerbar.