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Russland-Sanktionen: Eingefrorene Gelder

Wegen der Russland-Sanktionen bleiben eingefrorene Gelder auch bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kontoinhaberin eingefroren. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass Gelder, die von einer gelisteten Person kontrolliert werden, nicht ausgezahlt werden dürfen, selbst wenn die Schuldnerin selbst nicht auf der Liste steht. Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass eine gelistete Person faktisch die Kontrolle über die Schuldnerin hat. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einem Verlust dieser Kontrolle.

Originalquelle: DATEV Steuern Recht →

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