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Bundesfinanzministerium · · Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe; Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S.

Das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 stellt klar, dass bei einer späteren Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts zwischen dem unternehmerischen Bereich und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne grundsätzlich keine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Stattdessen ist zu prüfen, ob eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen ist. Damit gibt die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung in diesem Punkt auf.


Entscheidend ist laut Schreiben das Nutzungsverhältnis im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Wird ein Gegenstand später stärker für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, kann dies zu einer Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers führen. Nimmt dagegen die unternehmerische Nutzung später zu, kommt eine Berichtigung zugunsten des Unternehmers nur eingeschränkt beziehungsweise teilweise nur im Rahmen einer Billigkeitsregelung in Betracht.


Besonders relevant ist das Schreiben auch für die öffentliche Hand: Leistungen aus dem unternehmerischen an den hoheitlichen Bereich derselben Körperschaft sind nach der neuen Verwaltungsauffassung nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln. Gleiches gilt für bestimmte Fälle der Personalgestellung an den eigenen Hoheitsbereich.


Die neuen Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2027 wird es jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer noch einheitlich die bisherige Verwaltungsauffassung anwendet.

Originalquelle: Bundesfinanzministerium →

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