Das bloße Vorhandensein von Nutzflächen führt nicht dazu, dass eine andere Nutzung als eine zu Wohnzwecken anzunehmen ist
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, alle darauf befindlichen Flächen als Wohnnutzung gelten, unabhängig von der Art der Flächen. Dies bedeutet, dass das Vorhandensein von Nutzflächen nicht automatisch zu einer anderen Nutzung führt. Die Finanzverwaltung hatte in der Vergangenheit Nutzflächen fälschlicherweise als nicht zur Wohnnutzung gehörend betrachtet, was zu einer überhöhten Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer führen konnte. Steuerpflichtige können Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Fortschreibung stellen, um ihre Bescheide zu korrigieren.
Quelle: DATEV Steuern Recht