Die Entlastungsprämie 2026 ist Teil des Entlastungspakets wegen der Preissteigerungen infolge des Iran-Kriegs. Der Bundestag hat die Regelung am 24. April 2026 beschlossen. Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten bis zu 1.000 € steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Lohn zahlen können. Für Steuerfachkräfte ist das Thema in der Mandatsarbeit hochrelevant: korrekte Abrechnung, Begünstigungszeitraum und typische Fallstricke.
Auf einen Blick
Hinweis: Stand Ende April 2026 hat der Bundestag zugestimmt. Nach den FAQ der Bundesregierung soll die steuerfreie Auszahlung ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes möglich sein; zuvor ist der formale Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens maßgeblich.
Der Bundestag hat am 24. April 2026 eine neue Entlastungsprämie für Beschäftigte beschlossen. Arbeitgeber sollen damit bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszahlen können. Die Regelung wurde als Änderung in ein anderes Steuergesetz eingebracht, das unter anderem Anpassungen im Steuerberatungsrecht enthält, und mit den Stimmen der Koalition verabschiedet.
Hintergrund der Maßnahme sind die Preissteigerungen infolge des Iran-Kriegs. Nach den FAQ der Bundesregierung soll die Prämie helfen, Beschäftigte kurzfristig zu entlasten. Parallel hat der Bundestag Änderungen im Steuerberatungsgesetz beschlossen, etwa zur Modernisierung der Hilfeleistung in Steuersachen, zu Lohnsteuerhilfevereinen und zum Fremdbesitzverbot bei Steuerkanzleien.
Die Prämie ist freiwillig: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, sie zu zahlen. Sie muss jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine bloße Umwidmung bestehender Gehaltsbestandteile ist nicht zulässig. Anders als die Inflationsausgleichsprämie 2022 bis 2024 mit bis zu 3.000 € ist die neue Entlastungsprämie auf 1.000 € begrenzt.
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Lohnsteuer | Steuerfrei bis 1.000 €, wenn die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird |
| Solidaritätszuschlag | Entfällt (da keine Lohnsteuer) |
| Kirchensteuer | Entfällt (da keine Lohnsteuer) |
| Sozialversicherung (SV) | Beitragsfrei bis 1.000 €, wenn die Voraussetzungen der Entlastungsprämie erfüllt sind |
| Betriebsausgabenabzug | Für den Arbeitgeber vollständig abzugsfähig |
| Lohnkonto | Aufzeichnungspflicht und Ausweis in der Lohnabrechnung |
1. Zusätzlichkeit sauber dokumentieren
Die Entlastungsprämie ist nur begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Entgeltumwandlung oder Verrechnung mit zugesagten Leistungen ist nicht zulässig.
2. Begünstigungszeitraum beachten
Die steuer- und abgabenfreie Auszahlung soll nur vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 möglich sein. Zahlungen außerhalb dieses Zeitraums fallen nicht unter die Begünstigung.
3. Teilbeträge müssen zusammengerechnet werden
Mehrere Auszahlungen sind möglich. Der insgesamt begünstigte Betrag darf jedoch 1.000 € nicht überschreiten. Der Mehrbetrag wäre regulärer lohnsteuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
4. Dokumentation nicht vergessen
Die Prämie muss in der Lohnabrechnung ausgewiesen und im Lohnkonto dokumentiert werden. Fehlt die saubere Dokumentation, drohen in einer Lohnsteueraußenprüfung Diskussionen über die Steuer- und Beitragsfreiheit.
5. Freiwilligkeit und aktueller Rechtsstand
Arbeitgeber sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Stand Ende April 2026 liegt der Bundestagsbeschluss vor; für den Beginn des Begünstigungszeitraums ist die Verkündung des Gesetzes maßgeblich.
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir die Entlastungsprämie zu zahlen?
Nein. Die Entlastungsprämie ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung. Der Gesetzgeber schafft nur den steuer- und beitragsfreien Rahmen; ein individueller Anspruch entsteht daraus nicht.
Muss der Arbeitnehmer die Prämie beantragen?
Nein. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Zahlung, erfolgt sie über die Lohnabrechnung. Ein gesonderter Antrag des Arbeitnehmers ist nach den FAQ der Bundesregierung nicht vorgesehen.
Werden auf die Prämie Steuern oder Sozialabgaben fällig?
Nein, sofern die Voraussetzungen eingehalten werden. Die Entlastungsprämie ist bis zu 1.000 € steuer- und beitragsfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird.
Wann ist eine Auszahlung möglich?
Nach den offiziellen FAQ der Bundesregierung soll die Auszahlung ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 möglich sein. Maßgeblich ist damit nicht allein der Bundestagsbeschluss, sondern der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Was passiert bei Überschreiten der 1.000-€-Grenze?
Der übersteigende Betrag ist regulärer Arbeitslohn. Er unterliegt dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung und muss lohnarten- und abrechnungstechnisch getrennt behandelt werden.
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