Fokus: Vertragsschluss per Messenger-Dienst
Das OLG Frankfurt entschied, ob über Messenger-Dienste übermittelte Erklärungen als wirksame Anträge unter Abwesenden gelten. Im konkreten Fall ging es um einen Aktientausch, der überwiegend per Telefon und WhatsApp verhandelt wurde. Eine WhatsApp-Nachricht vom 15. Oktober 2022 sorgte für Streit, da sie als Angebot des Beklagten interpretiert wurde. Die Entscheidung klärt, wie lange eine Annahme eines Antrags per Messenger-Dienst möglich ist.
Quelle: NWB