Organschaft – Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S.
Das BMF hat die EuGH-Urteile und ein BFH-Urteil umgesetzt und bestätigt, dass Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar sind, auch wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend geändert, wobei die neuen Regelungen in offenen Fällen anzuwenden sind. Unternehmer können jedoch bis zum 31. Dezember 2026 die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anwenden.