Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen (BMF)
Das BMF hat klargestellt, dass eine Steuerbefreiung für unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG in Verbindung mit § 6a UStG nicht in Betracht kommt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der korrespondierende Erwerb im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Zudem muss die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen.