Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zur Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen veröffentlicht. Gemäß § 4 Nummer 4b UStG sind diese Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit, solange die Gegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht in das Inland eingeführt wurden. Die Regelung soll die steuerliche Behandlung von Waren vereinfachen, die sich in einem besonderen Zollverfahren befinden. Das vorherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 wird mit Wirkung zum 9. April 2026 aufgehoben.