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· Umsatzsteuer

Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG)

Gemäß § 4 Nr. 4b UStG sind die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, solange der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht in das Inland eingeführt wurde. Diese Regelung soll die Steuervereinfachung bei Lieferungen von Waren in die EU unterstützen, die sich noch in einem besonderen Zollverfahren befinden. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurden ebenfalls vorgenommen, um diese Regelungen anzupassen.

Quelle: DATEV Steuern Recht

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