Übergangsregelung des § 56 InvStG – Verluste aus vor 2018 erworbenen Investmentanteilen sind voll abziehbar
Die Übergangsregelung des § 56 InvStG ermöglicht es, Verluste aus vor 2018 erworbenen Investmentanteilen vollständig abzuziehen. Diese Regelung betrifft die Besteuerung der Veräußerung von Investmentfondsanteilen und stellt sicher, dass alte Anteile fiktiv zum 31.12.2017 veräußert und zum 1.1.2018 erneut angeschafft werden. Der Veräußerungserlös wird nach den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung geltenden Regeln besteuert.
Quelle: NWB