Keine Berücksichtigung von Verlusten aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022 (FG)
Verluste aus russischen Staatsanleihen und Hinterlegungsscheinen können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden, da diese nicht veräußert oder eingezogen wurden. Das Sächsische Finanzgericht entschied, dass die Wertpapiere aufgrund der fehlenden Handelbarkeit und der EU-Sanktionen nicht als uneinbringlich gelten. Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Quelle: NWB