InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene (BFH)
Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sinngemäß anzuwenden. Der Bundesfinanzhof entschied, dass Barausgleichszahlungen zur vorzeitigen Beendigung von Termingeschäften nicht als Veräußerungskosten abzuziehen sind. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen kann nicht mit dem Veranlassungszusammenhang gleichgesetzt werden.
Quelle: NWB