BFH zum InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden ist. Zudem wurde klargestellt, dass der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen nicht mit dem Veranlassungszusammenhang gleichgesetzt werden kann. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang muss konkret feststellbar und unlösbar verknüpft sein, ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen.
Quelle: DATEV Steuern Recht