Zuständigkeit für Balkonsanierungen in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) für die Sanierung von Balkonen zuständig ist, auch wenn die Teilungserklärung die Instandhaltung den einzelnen Eigentümern auferlegt. Die GdWE muss sicherstellen, dass das gemeinschaftliche Eigentum ordnungsgemäß erhalten bleibt, insbesondere wenn mehrere Balkone sanierungsbedürftig sind. Der Kläger hatte Anspruch auf ein Tätigwerden der GdWE, da die Sanierung koordiniert werden muss und die Negativbeschlüsse über die Sanierungsvarianten für ungültig erklärt wurden.
Quelle: NWB