Unzulässige Geltendmachung neuer Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III?
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat entschieden, dass neue Fixkostenpositionen, die in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden, nicht anerkannt werden, wenn sie im Erst- oder Änderungsantrag nicht aufgeführt sind. Diese Praxis der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern wurde bestätigt, jedoch wird die rechtliche Grundlage als angreifbar angesehen. Das Gericht argumentiert, dass die erstmalige Geltendmachung einer Fixkostenposition in der Schlussabrechnung keinen neuen Beihilfeanspruch begründen kann.
Quelle: NWB