Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf (BGH)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Verfahren die Voraussetzungen der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf bestätigt. In beiden Fällen wurde entschieden, dass die Vermutung zugunsten des Käufers greift, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache eine Mangelerscheinung auftritt. Die Berufungsgerichte hatten zuvor die Beweislastumkehr verneint, was der BGH nun aufhob und die Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwies. In den wiedereröffneten Verfahren müssen die Verkäufer den Beweis führen, dass die Mangelerscheinung auf eine nicht zuzurechnende Ursache zurückzuführen ist.
Quelle: NWB