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Untervermietung in der Wohn- und Gewerberaummiete

Die Untervermietung in der Wohn- und Gewerberaummiete erfordert die Erlaubnis des Vermieters, da der Mieter ohne diese nicht berechtigt ist, die Mietsache an Dritte zu überlassen. Bei der Untervermietung muss der Hauptmieter stets Mitgewahrsam behalten, was auch bei Einzimmerwohnungen möglich ist. Der Untermietvertrag unterliegt denselben mietrechtlichen Vorschriften wie der Hauptmietvertrag und bleibt auch ohne die Erlaubnis des Vermieters wirksam.

Quelle: NWB

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