Zusätzlich bleibt zusätzlich
Ein aktuelles BFH-Urteil bestätigt, dass steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der Corona-Krise auch dann gelten, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Das Urteil bezieht sich auf ein Einzelhandelsunternehmen, das seinen Mitarbeitern Corona-Sonderzahlungen gewährte, ohne dass diese den regulären Arbeitslohn beeinflussten. Die Entscheidung hebt hervor, dass die Steuerbefreiung nicht an eine individuelle Betroffenheit der Arbeitnehmer gebunden ist, sondern lediglich an den Bezug zur Pandemie.
Quelle: NWB