Umlage von Wärmelieferungskosten auf die Wohnungsmieter (BGH)
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vorschrift des § 556c BGB zur Umlage von Wärmelieferungskosten auf Mieter nicht anwendbar ist, wenn die Wohnungen zuvor durch die Mieter selbst beheizt wurden. In den vorliegenden Fällen hatten die Mietverträge keine Regelung zur Umlage der neuen Heizkosten, und die Umstellung auf eine gewerbliche Wärmelieferung stellte eine Modernisierungsmaßnahme dar. Das Gericht stellte fest, dass die Mieter durch die Zahlung der Heizkostenvorauszahlungen stillschweigend einer Umlage der Kosten zugestimmt haben könnten, was jedoch weiterer Feststellungen bedarf.
Quelle: NWB