Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied, dass bei Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer festzusetzen ist. Eine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG, die eine Erhöhung des Streitwerts aufgrund zukünftiger Auswirkungen vorsieht, ist nicht gegeben, da der Gewerbesteuermessbescheid nicht direkt auf eine Geldleistung abzielt. Die Klage beziehe sich auf einen Grundlagenbescheid, bei dem nur die Auswirkungen des aktuellen Streitjahres relevant sind.