Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr (BFH)
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG auch für Erträge aus im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffen gilt, die im Wege der Reise- und Slotcharter eingechartert sind. Diese Regelung stellt keine verbotene Beihilfe dar und soll eine einheitliche Behandlung der Erträge aus verschiedenen Charterarten gewährleisten. Das Gericht hob ein vorheriges Urteil auf, das die Anwendung der Kürzungsvorschrift auf Reisecharter und Slotcharter abgelehnt hatte.