Streitwert bei Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag (FG)
Der Streitwert bei Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer festgesetzt. Der § 52 Abs. 3 GKG findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung, da die Klage gegen einen Grundlagenbescheid gerichtet ist und nur die Auswirkungen im Streitjahr relevant sind. Mittelbare Auswirkungen auf andere Streitjahre können nicht berücksichtigt werden.