BFH: „Passive“ Entstrickung in grenzüberschreitenden Sachverhalten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann, was als „passive“ Entstrickung bezeichnet wird. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen das deutsche Besteuerungsrecht an stillen Reserven von Wirtschaftsgütern durch neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt wird. In einem konkreten Fall wurde eine deutsche GmbH aufgrund eines neuen DBA mit Spanien zur Körperschaftsteuer veranlagt, obwohl das Finanzgericht zunächst die Möglichkeit einer Entstrickung ohne aktives Handeln des Steuerpflichtigen ablehnte. Der BFH bestätigte die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Entstrickung, wies jedoch darauf hin, dass die Rechtsfolgen im richtigen Veranlagungszeitraum eintreten müssen.