BFH: „Passive Entstrickung“ aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Inkrafttreten eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht zu einer passiven Entstrickung führt, wenn Deutschland bereits zuvor kein Besteuerungsrecht auf Gewinne aus der Veräußerung von in Australien belegenen Immobilien hatte. Dies gilt insbesondere für Gewinne, die auf dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden DBA-Australien basieren. Der Ausschluss des Besteuerungsrechts tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor die neue Regelung wirksam wird.