Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte (BFH)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Ort einer sonstigen Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, gemäß § 3a Abs. 2 UStG dort liegt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Dies gilt auch, wenn die Leistung über ein inländisches Büro in Auftrag gegeben wird, jedoch für die wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland verwendet wird.
Quelle: NWB