Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge werden bei ausschließlicher Wohnnutzung Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst
Bei der Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge werden in Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, keine Nutzflächen erfasst. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Grundsteuer nur die Wohnflächen berücksichtigt werden. Steuerpflichtige, die versehentlich Nutzflächen angegeben haben, können dies im Einspruchsverfahren oder durch einen Antrag auf Fortschreibung korrigieren lassen.
Quelle: DATEV Steuern Recht