Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR) ab 1. Januar 2026
Ab dem 1. Januar 2026 wird der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gemäß § 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz erhöht. Diese Änderung betrifft die Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien, insbesondere R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5. Die Anpassung soll dazu beitragen, die steuerlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten zu verbessern.
Quelle: Bundesfinanzministerium