Aufhebung der Auflage zur Meldung freigestellter Kapitalerträge (BZSt)
Die Auflage zur jährlichen Meldung freigestellter Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird aufgehoben. Zukünftig müssen Gläubiger von Kapitalerträgen diese Meldung nicht mehr vorlegen, ausgenommen sind Kapitalerträge aus Sammel- oder Sonderverwahrten Aktien. Das BZSt informiert über diese Änderung.
Quelle: NWB