Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde unter bestimmten Voraussetzungen als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gelten können. Diese Regelung wurde durch eine Änderung des § 2 UStG zum 1. Januar 2023 klargestellt, um die Rechtsprechung zu überschreiben und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Unternehmerische Tätigkeiten müssen von den Teilhabern der Bruchteilsgemeinschaft selbständig ausgeübt werden, wobei gemeinschaftliches Handeln nach außen sichtbar sein muss.
Quelle: DATEV Steuern Recht