Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Verluste aus russischen Staatsanleihen und Aktien im Jahr 2022 nicht steuerlich abgezogen werden können. Die Kläger, die in diese Wertpapiere investiert hatten, konnten aufgrund von Sanktionen keine Veräußern und erhielten keine Dividenden. Das Gericht wies darauf hin, dass die Wertpapiere nicht als uneinbringlich gelten, da eine zukünftige Handelbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Die Kläger haben gegen das Urteil Revision eingelegt.
Quelle: DATEV Steuern Recht