Vorsteuerabzug aus Anzahlungen (BFH)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Vorauszahlungsrechnung auch ohne den ausdrücklichen Hinweis "Vorkasse" als vorsteuerabzugsberechtigend gilt, wenn aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine noch zu erbringende Leistung ausgestellt wurde. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung ist, dass der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, dass die Leistung in Zukunft erbracht wird.
Quelle: NWB