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Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 (BFH)

Der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 erfordert keine bestimmte Form und kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden. Voraussetzung ist, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Alternativ darf der Gewinn aus dem Anteilstausch gemäß der Fusionsrichtlinie 2009 nicht besteuert werden.

Quelle: NWB

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