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BFH: Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 – Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 keine bestimmte Form erfordert und sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden kann. Zudem knüpft die Antragsfrist an die Abgabe der entsprechenden Steuererklärung des Einbringenden. Das fristgebundene Antragserfordernis ist mit dem Unionsrecht vereinbar und wahrt die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität.

Quelle: DATEV Steuern Recht

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