BFH zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Körperschaft kein Rechtsschutzbedürfnis hat, wenn sie die Aufhebung einer Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO beantragt, nur weil sie behauptet, die Mittel seien zeitnah verwendet worden. Dies gilt, wenn die Fristsetzung in Form eines Auflagenbescheides erfolgt ist.
Quelle: DATEV Steuern Recht