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Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 (BMF)

Das BMF hat die Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000 festgelegt, die ab dem 1. Januar 2027 gelten. Diese Merkmale sind nach der Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden und können dem Anhang eines veröffentlichten Schreibens des BMF entnommen werden. Zudem ist eine Zuordnungstabelle maßgeblich, die in einem weiteren BMF-Schreiben angefügt ist.

Quelle: NWB

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