Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde aktualisiert, um die Haftung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nach § 13c UStG zu regeln. Die neuen Bestimmungen gelten für Zeiträume, in denen die jPöR die Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet. Zudem wird klargestellt, dass eine Haftungsinanspruchnahme auch bei unternehmerisch tätigen jPöR möglich ist, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung erfolgt.
Quelle: DATEV Steuern Recht