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· Umsatzsteuer

Anwendung von § 25 UStG auf Reiseveranstalter aus Drittstaaten (BMF)

Das BMF hat die Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung von § 25 UStG auf Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland bis zum 31.12.2029 verlängert. Diese Regelung ermöglicht es, dass bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Drittstaatenunternehmen ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet weiterhin unter die Sonderregelung fallen. Die Verlängerung wurde mehrfach in der Vergangenheit beschlossen, zuletzt im Juni 2023.

Quelle: NWB

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