Laufende Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen
Mitarbeiterbeteiligungen können echte oder virtuelle Anteile am Arbeitgeberunternehmen umfassen, was jedoch nicht automatisch bedeutet, dass die daraus resultierenden Erträge als Arbeitslohn gelten. Zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen, dass in bestimmten Fällen eine günstigere Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen möglich ist, wenn ein Fremdvergleich mit externen Investoren besteht. Dies stellt eine Abkehr von früherer Rechtsprechung dar und zielt darauf ab, die Bindung von Fach- und Führungskräften an Unternehmen steuerlich attraktiver zu gestalten.
Quelle: NWB