Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Die Nichtbeanstandungsregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland wurde bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Diese Regelung betrifft Reiseleistungen, die bis zum 31. Dezember 2020 erbracht wurden, und ermöglicht die Anwendung der Sonderregelung des § 25 UStG. Die Entscheidung wurde in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder getroffen und im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Quelle: DATEV Steuern Recht