Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern (BFH)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Begriff "andere Gesetze" im Sinne des § 140 AO auch ausländische Buchführungspflichten umfasst. Diese Rechtsprechung gilt ebenfalls für nationale Verbrauchsteuern. Zudem wird bei der Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen an das besondere elektronische Behördenpostfach der Zeitpunkt der tatsächlichen Entgegennahme durch den Empfänger relevant.
Quelle: NWB