Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung (BFH)
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verspätungszuschlag für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärungen auch dann obligatorisch festgesetzt werden muss, wenn die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen nicht übersteigt. Diese Regelung ist in § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO verankert und verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Quelle: NWB