Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte (BFH)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen ausreicht, wenn diese objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es ist nicht erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter direkt oder unmittelbar dem Kerngeschäft dienen. Diese Regelung gilt für die Streitjahre 2012 und 2013 gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.
Quelle: NWB