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Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen (BFH)

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen, die vom Arbeitgeber zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden, steuerfrei sind, auch wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Eine individuelle Belastung der Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist für die Steuerfreiheit nicht erforderlich. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 geleistet wurden.

Quelle: NWB

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