BFH zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen steuerfrei sind, auch wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden, sofern sie vom Arbeitgeber zur Abmilderung der Corona-Belastungen gewährt werden. Eine individuelle Belastung der Arbeitnehmer ist dafür nicht erforderlich. Die Entscheidung betrifft Zahlungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und die bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei sind.
Quelle: DATEV Steuern Recht