BFH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nicht alle Aufwendungen für die Anmietung von Hotelzimmern dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden müssen. Die Hinzurechnung ist nur möglich, wenn die Hotelzimmer dem fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens zugeordnet werden können, was von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. In einem aktuellen Fall wurde die Klage einer GmbH, die Konferenzen und Events veranstaltet, vom Finanzgericht stattgegeben, da die Zuordnung der Räume zum Anlagevermögen verneint wurde. Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück.
Quelle: DATEV Steuern Recht