BFH: Andere Gesetze i. S. d. § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Begriff „andere Gesetze“ in § 140 der Abgabenordnung (AO) auch ausländische Buchführungspflichten umfasst. Diese Auslegung gilt ebenfalls für nationale Verbrauchsteuern. Die Entscheidung bezieht sich auf die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen an elektronische Behördenpostfächer und deren Empfangszeitpunkt.
Quelle: DATEV Steuern Recht