Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn (BFH)
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Ausschüttungen von Gewinnen, die vor der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens entstanden sind, von der Kapitalertragsteuer befreit, wenn sie an eine EU-Muttergesellschaft fließen. Dies gilt nicht für Ausschüttungen, die im Rahmen der Liquidation erfolgen. Die Regelung betrifft insbesondere die Anwendung des § 43b EStG.
Quelle: NWB