Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister (BFH)
Ein früherer Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht für Verbindlichkeiten, wenn er seine Organstellung verloren hat, auch wenn er weiterhin im Handelsregister eingetragen ist. Dies wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt, das feststellt, dass mit dem Verlust der Organstellung auch die gesetzliche Vertretung erlischt. Der Fall betraf einen Geschäftsführer, der lediglich als Strohmankonstruktion fungierte.
Quelle: NWB